Schnee richtig räumen

Um Schnee richtig räumen zu können, sollten ein paar Grundkenntnisse zu rechtlichen Erfordernissen bekannt sein. Zunächst ist festzuhalten, dass die private Räumpflicht in kaum einer Hinsicht mit der öffentlichen Räumpflicht der Städte und Gemeinden vergleichbar ist. Insofern gelten hier zweierlei Maß und Bürger dürfen sich an den Maßnahmen der Städte kein Beispiel nehmen. Private Hausbesitzer, Mieter und sonstige Verantwortliche dürfen beispielsweise nur in sehr eng gesteckten Ausnahmefällen, wozu beispielsweise massive Steigungen zählen, Salz streuen, um die Straßen bzw. Wege frei von Eis zu halten. Üblicherweise gilt hier, dass Sand, Split oder Granulat als ausreichend betrachtet wird. Sofern dennoch Salz gestreut werden sollte, kann das Verwarnungen oder sogar Bußgelder zur Folge haben.

Als erforderlicher Zeitraum der Räumung von Fußwegen vor privaten Häusern gilt, dass die ungefähre Zeitspanne von sieben bis 21 Uhr als ausreichend angesehen wird. Die vorgeschriebene Breite der zu räumenden Fläche beträgt, je nach Region, zwischen ca. 80 und 120 Zentimetern. Wichtig ist, dass zwei normal gebaute Personen problemlos aneinander vorbei gehen können. Wer sich hier an das gesunde Mittelmaß von ca. einem Meter hält, kann normalerweise nichts falsch machen. Bei fortdauerndem Schneefall ist die Räumung der Wege in zumutbarem Umfang über den Tag zu wiederholen. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Hausbesitzer oder Mieter von morgens sieben Uhr bis abends 21 Uhr ununterbrochen mit dem Schneeschieber die Fußwege auf und ab laufen muss. Zumutbar ist es jedoch durchaus, dafür zu sorgen, dass stets eine Gasse in der erforderlichen Breite freigeschaufelt und gestreut ist.

Räumpflichtig ist grundsätzlich der Hauseigentümer. Dieser kann jedoch seine Verpflichtung per Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Wer sein Haus selbst nutzt und seiner Räumpflicht aufgrund von Krankheit oder Abwesenheit nicht nachkommen kann, muss für eine entsprechende und zuverlässige Vertretung sorgen. Beispielsweise kann für diesen Zeitraum ein professioneller Winterdienst verpflichtet werden. Grundsätzlich sollte jeder Verantwortliche zur Vorsicht über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen. Diese entbindet einen Hausbesitzer oder Mieter jedoch keinesfalls von seiner Räumpflicht. Sofern es gelingt, dem Räumpflichtigen ein Versäumnis nachzuweisen, wird die Versicherung in den meisten Fällen eine Haftung ablehnen. Zur Verantwortlichkeit zählt jedoch ebenfalls, dass Fußgänger vorsichtig gehen und über geeignetes Schuhwerk verfügen. Im Zweifel sollte also zunächst keine Haftung vom Verantwortlichen eingeräumt werden.

Die wichtige Krankenzusatzversicherung im Vergleich - nicht verpassen.